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   VG Augsburg, 31.05.2011 - Au 3 K 11.184, Au 3 K 11.185, Au 3 K 11.186   

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https://dejure.org/2011,61837
VG Augsburg, 31.05.2011 - Au 3 K 11.184, Au 3 K 11.185, Au 3 K 11.186 (https://dejure.org/2011,61837)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31.05.2011 - Au 3 K 11.184, Au 3 K 11.185, Au 3 K 11.186 (https://dejure.org/2011,61837)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Mai 2011 - Au 3 K 11.184, Au 3 K 11.185, Au 3 K 11.186 (https://dejure.org/2011,61837)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss; Zusammenleben beider Elternteile (verneint); Beweislast; negative Tatsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Saarland, 06.01.2011 - 3 D 137/10

    Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UHVG (juris: UhVorschG)

    Auszug aus VG Augsburg, 31.05.2011 - Au 3 K 11.184
    Hierzu reicht es aus, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil ein, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat (OVG des Saarlandes vom 6.1.2011, Az. 3 D 137/10; juris).
  • BVerwG, 07.12.2000 - 5 C 42.99

    eheähnliche Gemeinschaft, Unterhaltsleistungen nach dem UVG für Kinder in -;

    Auszug aus VG Augsburg, 31.05.2011 - Au 3 K 11.184
    Ausgehend von dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen (BVerwG vom 7.12.2000, BVerwGE 112, 259 f.) ist der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG nicht erst dann erfüllt, wenn die - nicht mehr verheirateten - Eltern des Kindes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden.
  • OVG Niedersachsen, 08.09.2009 - 4 PA 51/09

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsausfallleistung für ein Kind im

    Auszug aus VG Augsburg, 31.05.2011 - Au 3 K 11.184
    Der Gesetzgeber ist mithin von einer besonderen, über die Unterhaltsleistung hinausgehenden Belastung alleinerziehender Elternteile kleiner Kinder ausgegangen, die sich bei Ausbleiben des Barunterhalts verschärft und deren Milderung Sinn und Zweck des Gesetzes ist (vgl. OVG Lüneburg vom 8.9.2009, Az. 4 PA 51/09; juris).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.01.1985 - 4 B 261/83
    Auszug aus VG Augsburg, 31.05.2011 - Au 3 K 11.184
    Dem Beklagten ist allerdings darin zuzustimmen, dass allein die Tatsache, dass die vormaligen Eheleute ... nach ihrer Scheidung im Mai 2008 spätestens ab März 2009 unter unterschiedlichen Wohnsitzen, einerseits in ... (...) bzw. ... (Frau ...) wohnhaft waren, ein Zusammenleben der Elternteile im Sinne des § 1 Abs. 3 UVG nicht bereits ausschließt (so noch OVG Lüneburg vom 24.1.1985, Az. 4 B 261/83; juris).
  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 C 12.2105

    Begriff des Zusammenlebens

    Ebenso wenig kann allein die Feststellung geschlechtlicher Kontakte zum Ausschluss von Leistungen nach § 1 Abs. 3 UVG führen (vgl. VG Augsburg, U.v. 31.5.2011 - Au 3 K 11.184 u.a. - , RdNr. 30).

    Wenn das Gesetz eine Begünstigung von Kindern anstrebt, deren allein erziehender Elternteil Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssten, so ist maßgeblich, wie die Betreuungssituation der Kinder im Alltag ausgestaltet ist (so zutreffend VG Augsburg, U.v. 31.5.2011 - Au 3 K 11.184 u.a. - , RdNr. 30).

    Das Unterhalten von sexuellen Kontakten allein kann den Ausschluss von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht tragen (vgl. VG Augsburg, U.v. 31.5.2011 - Au 3 K 11.184 u.a. - , RdNr. 30).

  • OVG Bremen, 22.04.2015 - 2 A 63/13

    Abgrenzung von Leistungen nach dem UVG für Wanderarbeitnehmer von rentengleichen

    Bei der Kostenquotelung hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass die teilweise Erledigung darauf beruht, dass die Beklagte mit der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2010 den Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11.04.2013 - 2 A 181/12 - Rechnung getragen und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, sowie andererseits, dass die Kläger UVG -Leistungen entsprechend ihrem Alter in unterschiedlicher Höhe ohne zeitliche Befristung und nicht näher bezifferte anzurechnende Unterhaltsleistungen ihres Vaters begehrt haben, für die ein Gegenstandswert von einem Jahresbetrag zugrunde zu legen ist (vgl. Sächsisches OVG, Urt. vom 16.03.2011 - 5 D 181/10; VG Augsburg, Urt. vom 31.05.2011 - Au 3 K 11.184 u.a.; VG Saarl., Urt. vom 20.03.2009 - 11 K 152/98 - jeweils [...]).
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1975

    Beweisantizipation im PKH-Verfahren für Klage gegen Ersatz von

    Wenn das Gesetz eine Begünstigung von Kindern anstrebt, deren alleinerziehender Elternteil Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müsste, so ist maßgeblich, wie die Bereuungssituation der Kinder im Alltag ausgestaltet ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris Rn. 7; VG Augsburg, U.v. 31.5.2011 - Au 3 K 11.184 u.a. - juris Rn. 30).
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1976

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem

    Wenn das Gesetz eine Begünstigung von Kindern anstrebt, deren alleinerziehender Elternteil Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müsste, so ist maßgeblich, wie die Bereuungssituation der Kinder im Alltag ausgestaltet ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris Rn. 7; VG Augsburg, U.v. 31.5.2011 - Au 3 K 11.184 u.a. - juris Rn. 30).
  • VG Würzburg, 01.08.2023 - W 3 K 20.1977

    Erfolgloser Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einem

    Wenn das Gesetz eine Begünstigung von Kindern anstrebt, deren alleinerziehender Elternteil Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müsste, so ist maßgeblich, wie die Bereuungssituation der Kinder im Alltag ausgestaltet ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2013 - 12 C 12.2105 - juris Rn. 7; VG Augsburg, U.v. 31.5.2011 - Au 3 K 11.184 u.a. - juris Rn. 30).
  • VG Meiningen, 21.03.2023 - 8 K 805/21

    Aufhebung von Unterhaltsvorschussleistungen allein auf Grundlage eines

    Entscheidend ist vielmehr darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist (VG Augsburg, U. v. 31.05.2011 - Au 3 K 11.184 -, BeckRS 2012, 52260, Rn. 27).
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